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Allgemeine Geschäftsbedingungen, IDG Communications AG, Veranstaltungen
1. Allgemeines Nachstehende Teilnahmebedingungen gelten für die Durchführung von Veranstaltungen durch die IDG Communications AG, die Überlassung von Ausstellungsflächen sowie die Erbringung weiterer Leistungen (Leistungspakete, Sponsoring- und Promotionsmöglichkeiten) soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
2. Anmeldung Die Anmeldung sind einzusenden an:
IDG Communications AG, Witikonerstrasse 15, 8032 Zürich.
Ein Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden. Die Anmeldung ist verbindlich, unabhängig von der Zulassung seitens der IDG Communications AG und erst mit ihrem Eingang vollzogen und bindend bis zur Mitteilung über die Zulassung oder endgültige Nichtzulassung.
3. Zulassung Grundsätzlich werden nur Teilnehmer zugelassen, die dem Angebot der Veranstaltung entsprechen. Über die Teilnahmeberechtigung entscheidet ausschließlich die IDG Communications AG. Ein Rechtsanspruch auf die Zulassung besteht nicht. Teilnehmer, die ihren finanziellen Verpflichtungen der IDG Communications AG gegenüber nicht nachgekommen sind oder gegen die Teilnahmebedingungen verstossen haben, können von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Die Zulassung als Teilnehmer mit dem vertraglich vereinbarten Leistungspaket wird schriftlich bestätigt und ist nur für den darin genannten Teilnehmer gültig. Mit der Übersendung der Zulassung ist der Teilnahmevertrag zwischen IDG Communications AG und dem Teilnehmer geschlossen. Die IDG Communications AG ist berechtigt, die erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn sie aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen.
Die IDG Communications AG kann, wenn es die Umstände zwingend erfordern unter Darlegung der Gründe - abweichend von der Zulassung und unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für den Teilnehmer - eine Ausstellungsfläche in anderer Lage zuweisen.
4. Zahlungsbedingungen Die Teilnahmerechnung wird dem Teilnehmer nach der Zulassung zugestellt. Beanstandungen sind unverzüglich nach Erhalt der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Spätere Einwendungen werden nicht mehr anerkannt. Alle von IDG Communications AG erstellten Teilnahmerechnungen sind ohne Abzug sofort mit Erhalt der Rechnung fällig und innerhalb 30 Tagen zahlbar. Werden Rechnungen auf Weisung des Teilnehmers an einen Dritten gesandt, so bleibt der Teilnehmer gleichwohl Schuldner.
Die IDG Communications AG kann bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine durch den Teilnehmer vom Vertrag zurücktreten.
5. Rücktritt und Nichtteilnahme Nach der Zulassung ist ein Rücktritt vom Vertrag ganz oder teilweise durch den Teilnehmer nicht mehr möglich. Gleiches gilt für zusätzlich vereinbarte weitere Leistungen sowie die Überlassung von Ausstellungsflächen. Der gesamte Teilnahmebetrag ist zu zahlen. Die IDG Communications AG erklärt sich jedoch ausdrücklich mit einer schriftlichen Aufhebung des Vertrages bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn gegen Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 60 % des Teilnahmepreises einverstanden. Der gemäß Ziffer 4 (Zahlungsbedingungen) verbleibende Anzahlungsbetrag wird dem Teilnehmer rückvergütet. Erfolgt eine Aufhebung des Vertrages später als 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, fallen 100 % des Teilnahmepreises an. Die IDG Communications AG ist befugt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Teilnehmer vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag oder den ergänzenden Bestimmungen ergeben, nach erfolgter Nachfristsetzung nicht nachkommt. Dies gilt auch, wenn bei dem Teilnehmer die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nicht oder nicht mehr gegeben sind.
Das gleiche gilt für den Fall, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Teilnehmers nachteilig geändert haben oder sich die Firma des Teilnehmers in Liquidation befindet und die IDG Communications AG nach Abschluss des Vertrages Kenntnis von der Gefährdung ihres Zahlungsanspruches aufgrund schlechter Vermögenssituation des Teilnehmers erlangt. Werden die Tatsachen auf die IDG Communications AG den Rücktritt vom Vertrag stützt, dieser bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bekannt, so hat sie Anspruch auf die pauschalierte Entschädigung in Höhe von 60 %, danach in Höhe von 100 % des Teilnahmepreises. Der Beweis des Teilnehmers, es seien keine oder wesentlich geringere Aufwendungen des Veranstalters angefallen und die durch diesen gezogenen Vorteile gingen über den pauschalierten Schadensersatz hinaus bleibt unbenommen.
6. Veranstaltungsleistungen Über die einzelnen Leistungen der IDG Communications AG werden die Teilnehmer mit den Anmeldeunterlagen ausführlich unterrichtet. Sämtliche vom Teilnehmer bestellten und durch die Zulassung von IDG Communications geschuldeten Leistungen sind nachträglich nicht abänderbar. Einzelne Änderungen oder Ergänzungen der vereinbarten Leistungen bedürfen in jedem Falle der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
7. Werbung auf der Veranstaltung Exponate, Drucksachen und Werbemittel dürfen nur innerhalb der gemieteten Ausstellungsfläche ausgestellt werden. Es sind nur Werbemaßnahmen der Teilnehmer zulässig, die nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen oder weltanschaulichen oder politischen Charakter haben. Die IDG Communications AG ist berechtigt, die Veröffentlichung , die Ausgabe und das Zurschaustellen von Werbemitteln, die zu Beanstandungen Anlass geben können, zu untersagen und vorhandene Bestände dieses Werbematerials für die Dauer der Veranstaltung sicherzustellen.
8. Haftungsausschluss Die IDG Communications AG übernimmt keine Obhutspflicht z. B. für das Ausstellungsgut und die Standeinrichtung und schließt außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch für ihre Mitarbeiter jede Haftung für Schäden daran aus. Im Falle lediglich fahrlässiger Pflichtverletzung, ausgenommen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt bis zur Höhe des vereinbarten Gesamtpreises. Dieser Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn das Ausstellungsgut von der IDG Communications AG in Ausübung des Vermieterpfandrechts verwahrt wird. Weiterhin schließt die IDG Communications AG die Haftung für Nachteile und Schäden aus, die dem Teilnehmer durch irrtümliche Angaben und sonstige fehlerhafte Serviceleistungen entstehen, es sei denn, die IDG Communications AG hat dies wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens von Mitarbeitern zu vertreten. Die IDG Communications AG übernimmt ebenfalls keine Haftung für Schäden, die dadurch entstehen, dass das Veranstaltungshotel, aus welchen Gründen auch immer, Änderungen veranlasst, die zur Beeinträchtigung des Teilnehmers führen.
9. Hausrecht Die IDG Communications AG übt zusammen mit dem Veranstaltungshotel im gesamten Veranstaltungsbereich für die Dauer der Veranstaltung das Hausrecht aus. Die IDG Communications AG und das Veranstaltungshotel sind berechtigt insofern Weisungen zu erteilen.
10. Vorbehalte Die IDG Communications AG ist berechtigt, die Veranstaltung aus wichtigem Grund zu verlegen, zu kürzen, zeitweise ganz oder teilweise zu schließen oder abzusagen. Bei vollständiger oder teilweiser Verlegung oder einer Kürzung gilt der Vertrag als für die geänderte Zeitdauer abgeschlossen, sofern der Teilnehmer nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung der Änderung schriftlich widerspricht.
11. Schlussbestimmungen Alle Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die IDG Communications AG. Soweit Zulassungsschreiben den Hinweis enthalten, dass sie von der IDG Communications AG mittels EDV erstellt wurden, bedürfen sie keiner weiteren Form. Im Übrigen reichen faksimilierte weitere schriftliche Vereinbarungen bleiben auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen sich als ungültig erweisen sollten. Die betroffene Bestimmung ist dann so auszulegen, dass die mit ihr ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen und rechtlichen Zwecke soweit wie möglich erreicht werden. Ansprüche des Teilnehmers gegen die IDG Communications AG auf Ersatz von Aufwendungen anlässlich der Vermietung von Ausstellungsflächen verjähren in 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses, andere Ansprüche aus dem Mietverhältnis in 3 Jahren mit Schluss des Veranstaltungsjahres und Kenntnis des Teilnehmers. Alle sonstigen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb von weiteren Leistungen von der IDG Communications AG verjähren in einem Jahr ab Erbringung. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Zürich.
Zürich, Februar 2006 IDG Communications AG
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